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Spanisches Immobilienrecht, Immobilienerwerb

Stand: 28.02.2019

Wussten Sie, dass ein Reservierungsvertrag auf Teneriffa weder Grunderwerbsteuer noch Dokumentensteuer auslöst?

Die Auflösung von Reservierungsverträgen für Immobilien und die Unterzeichnung neuer Verträge mit anderen Personen haben keinen Einfluss auf die Besteuerung durch Grunderwerbsteuer und Dokumentensteuer.

 

Entscheidung Steuerbehörde vom 01.10.2018

Mehrere Personen unterzeichneten als Käufer Vereinbarungen, um ihre zukünftigen Immobilien zu reservieren und zu kaufen. Aufgrund dessen war die Verkäuferin nach der Zahlung des vereinbarten Betrages verpflichtet, die in diesem Vertrag genannten Immobilien zu ihren Gunsten zu reservieren und rechtzeitig zu übergeben. Die Käufer waren dazu verpflichtet, die reservierte Immobilie zu kaufen und den vereinbarten Preis zu zahlen. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurückzutreten.

Die Verkäuferin beschließt die Auflösung des Reservierungsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen und die damit verbundene Rückzahlung der beglichenen Beträge. Sie will einen neuen Reservierungsvertrag mit anderen Käufern unterzeichnen, die mit dem vorherigen Käufer verbunden wären und zu identischen wirtschaftlichen Bedingungen bestehen würde.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des spanischen Gesetzes der Dokumentensteuer LITP Art.7, unterliegen der Modalität der Grunderwerbsteuer, unter anderem, die entgeltliche Übertragung von Waren und Rechten aller Art unter Lebenden, die das Vermögen von natürlichen und juristischen Personen ausmachen.

Was die Modalität der Dokumentensteuer betrifft, so ist es erforderlich, dass es sich um erste Kopien von öffentlichen Urkunden und notariellen Urkunden handelt, die als Gegenstand Menge oder Wert beinhalten, der in das Grundbuch, das Handelsregister, als gewerbliches Eigentum und bewegliche Güter eingetragen werden können und dass sie weder den beiden anderen Modalitäten der Steuer noch der Schenkungs- und Erbschaftssteuer unterliegen (LITP Art.31.2).

Im Hinblick auf die genannte Modalität der Grunderwerbsteuer der Steuer würde demnach weder die Auflösung des Reservierungsvertrages noch der Erwerb der Immobilie und die anschließende Formalisierung eines neuen Vertrages mit der mit dem früheren Käufer verbundenen Person steuerpflichtig sein. Was die Modalität der Dokumentensteuer betrifft, so besteht, aufgrund dessen, dass es nicht möglich ist die Eintragung in den genannten Registern durchzuführen, ebenfalls keine Steuerpflicht.

 

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