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Besteht der Hauptwohnsitz aus zwei miteinander verbundenen Stockwerken und es wird beschlossen, diese zu trennen und eines von ihnen zu verkaufen, so gilt die Freistellung für den durch den Verkauf dieses Stockwerks erzielten Vermögensgewinn.

 

Gerichtsentscheidung

DGT CV 14-11-18-18

Zwei Steuerzahler über 65 Jahre wohnen in einer Immobilie, die als ihr Hauptwohnsitz gilt und aus zwei Wohnungen besteht, die jeweils mit einem eigenen Katasterbezug bestehen und durch eine Innentür miteinander verbunden sind.

Sie beabsichtigen, die Verbindung der beiden Wohnungen aufzuheben und nur eine von ihnen zu verkaufen. Es stellt sich die Frage, ob die Freistellung für die Übertragung eines Hauptwohnsitzes für Personen über 65 Jahre anwendbar wäre (LIRPF Art. 33.4.b).

Damit der aus der Übertragung der Wohnung resultierende Veräußerungsgewinn von der Einkommensteuer befreit wird, müssen alle in Artikel 41 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Voraussetzung, dass die Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung oder zu jedem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren vor der Übertragung als Hauptwohnsitz angesehen wird.

Wird die Wohnung mehr als zwei Jahre, nachdem sie kein Hauptwohnsitz mehr ist, übertragen oder wenn sie nicht als solche betrachtet wurde, handelt es sich nicht um die Übertragung eines Hauptwohnsitzes.

Andererseits steht es im Sinne der Steuer nicht im Wege, die beiden Wohnungen im gleichen Gebäude, die intern miteinander verbunden sind, als Hauptwohnsitz zu betrachten, auch wenn sie nicht gemeinsam registriert sind, solange dort ein Hauptwohnsitz besteht.

Wenn also die in Art. 33.4.b des Einkommenssteuergesetzes geforderten Anforderungen erfüllt sind – dass die Steuerzahler, die die Wohnung übertragen, über 65 Jahre alt sind und dass die Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der zwei Jahre vor dem Datum als Hauptwohnsitz betrachtet wurde -gilt die Befreiung in Bezug auf den aus dem Verkauf einer der Wohnungen resultierenden Vermögensgewinn.


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